Rechtsinformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

MB Insektenschutz

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Vertrag zwischen der Firma MB Insektenschutz und dem Vertragspartner kommt ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Dies gilt auch für sämtliche zukünftige Vertrage und Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch für den Fall, dass nicht noch einmal gesondert auf die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den einzelnen Vertrag unsererseits hingewiesen wird.

(2) Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Soweit der Kunde Geschäftsbedingungen verwendet, wird ausdrücklich vereinbart dass die Geschäftsverbindungen des Kunden keinerlei Anwendung finden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und sollen den Kunden auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Die Verträge kommen rechtswirksam erst durch die Auftragsbestätigung unseres Hauses mit dem Kunden zustande.

(2) Bestellungen den Kunden sind bindende Angebote. Wir können diese Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.

§ 3 Preise

(1) Die von uns angegebenen Preise sind – gleich wo sie angegeben wurden – freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch unser Haus bzw. bis zur Auslieferung der bestellten Ware.

(2) Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten dann Gültigkeit, wenn die Lieferung innerhalb der nächsten 4 Monate zu erfolgen hat. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund wirtschaftlicher Ursachen bzw. aus freiem Ermessen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller hiermit ausdrücklich ein Kündigungsrecht des Vertrages.

(3) Die Rohstoffpreise sowie die Preise der Sublieferanten unsererseits uns gegenüber gelten als Umstände, die zur Grundlage des Vertrages bezüglich der Preisgestaltung geworden sind. Sollten sich diese nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern, gilt grundsätzlich unterstellt, dass der Vertrag mit anderem Inhalt hinsichtlich der Preise unsererseits abgeschlossen wurde, wenn wir diese Veränderungen vorausgesehen hätten. In diesem Fall kann unsererseits Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit uns ein Festhalten unter Berücksichtigung der Kundeninteressen am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(4) Wir sind berechtigt Vorschuss- oder Anzahlungsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen bis zur Höhe des vereinbarten Preises. Soweit der Kunde nach angemessener Fristsetzung von mindestens 7 Tagen einer solchen Vorschuss- oder Anzahlungsrechnung nicht fristgerecht nachkommt, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies eine Pflichtverletzung unsererseits darstellt. Der Kunde kann in einem solchen Fall keinen Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend machen. Lieferfristen gelten erst dann als verbindlich, wenn der Kunde im Falle einer Anzahlungsrechnung bzw. Vorschussrechnung diese vollständig beglichen hat. Der Zugang einer Anzahlungs- bzw. Vorschussrechnung gilt als nachgewiesen mit dem Nachweis der Absendung unsererseits unter Hinzurechnung von zwei Werktagen.

(5) Aufrechnungsrechte bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen unseren Unternehmenskunden nur zu, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder anerkannt wurden. Das bloße Schweigen auf einen geltend gemachten Anspruch des Kunden stellt kein Anerkenntnis und keine Unstreitigkeitsstellung dar.

(6) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Den Zugangsnachweis der Rechnung ist wirksam mit dem Nachweis der Absendung durch uns unter Hinzurechnung von zwei Werktagen erbracht. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, bei Unternehmenskunden Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Jeweiligen Diskontsatz der EZB in Rechnung zu stellen, bei Endverbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir natürlich berechtigt, diesen sofort geltend zu machen.

§ 4 Lieferung

(1) Liefertermine sind unsererseits nur dann verbindlich wenn sie schriftlich fixiert wurden. Im Falle der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung gelten die vorstehenden Bedingungen unter den Regelungen zu Preisen.

(2) Zwischen uns und dem Kunden wird vereinbart, dass immer zusätzlich eine Frist von 20 Tagen zu einem verbindlich vereinbarten Termin unsererseits hinzuzurechnen ist und wir erst nach Ablauf dieser weiteren 20 Tage in Verzug kommen. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen, die aufgrund von Verzögerungen unserer Lieferanten beruhen sowie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, ist nicht durch uns verschuldet. In diesem Fall verlängern sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen entsprechend den Verzögerungszeiträumen.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, soweit diese für die Durchführung des Vertrages von Voraussetzung

(4) Rücknahme von Elementen die nach Ihren Maßangabengefertigt wurden sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

§ 5 Versand

(1) Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr an den Kunden über. Sämtliche Lieferungen erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart worden ist – ab Werk und sind somit als ab Werk der Erfüllungsort. Auch die Kostenübernahme des Transport ändert nichts daran, dass wir unsere Lieferverpflichtung mit der Bereitstellung ab Werk erfüllt haben.

(2) Die Gefahr an der Ware geht schon vor dem Termin auf den Kunden über, wenn der Versand trotz Versandbereitschaft auf Wunsch des Kunden verzögert wird bzw. der Verzug auf dessen Verschulden zurückzuführen ist.

(3} Während des Transports wird die Ware auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert. Transport-, Fracht- und Versicherungskosten übernimmt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Rücklieferungen sind für uns kotenlos soweit nicht vorher anders Vereinbart. Sollte eine Rücklieferung erfolgen ist die günstigste Versandart zu wählen oder vorher mit uns abzustimmen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Vereinbarung bezüglich der von uns an den Kunden gelieferten Ware richtet sich nach den von uns überlassenen Produktbeschreibungen bzw. nach den von uns überlassenen Anwendungshinweisen, Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, gilt der von uns dem Kunden mitgeteilte Verwendungszweck unserer Ware als vereinbarter Verwendungszweck des Vertrages.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich gegenüber uns anzuzeigen. Die Vorschriften des §§ 377, 378 BGB bleiben bei Kaufverträgen zwischen uns und Kaufleuten ausdrücklich unberührt. Für den Fall, dass der Kunde uns gegenüber Nacherfüllung verlangt, können wir die Art der Nacherfüllung festlegen. Soweit hierdurch Kosten anfallen, tragen wir diese Kosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache noch einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3} Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung verjähren in 6 Monaten ab Übergabe der Kaufsache bei Unternehmenskunden. Gegenüber Endverbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist ab Übergabe der Kaufsache bei neuen beweglichen Sachen 24 Monate, bei gebrauchten beweglichen Sachen l 2 Monate.

(4) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB von Unternehmenskunden bestehen nur, soweit die Inanspruchnahme durch den Verbraucher bzw. durch den Kunden des Unternehmenskunden in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen zwingend erforderlich war. Diese Ansprüche bestehen nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmten Kulanzregelungen gegenüber den Kunden des Kunden und setzen die Beachtung eigner Pflichten des Rückgriffs-berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, Ausschlussfristen, etc. voraus.

(5) Bei Rohmaterialien wie Edelstahlgewebe und Aluminium Natur sowie bei Beschichtungen von EV1 silbereloxal können leichte produktionsbedingte Farbveränderungen vorliegen ( Ölflecken und Schweißwolken bzw Pressstellen), diese stellen keinen Mängel oder Reklamationsgrund dar und sind zu akzetieren.

§ 7 Schadenersatz

In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Unberührt bleibt auch die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, diese Haftung ist Jedoch – außer in den Fällen des Satz 1 – auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweis aus dem Nachteil unserer Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an unseren Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vor. Bei Waren, die unser Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor bis sämtliche Forderungen unsererseits gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen- soweit diese bereits bestimmbar sind- beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kunde nach unserer Mahnung zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

(2} Wird unsere Ware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns ohne, dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird unsere Ware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Erwirbt unser Kunde durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Unser Kunde verwahrt in all den oben genannten Fällen die Ware für uns unentgeltlich.

(3) Wird unsere Ware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt unser Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes unserer Ware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung ausdrücklich an. Soweit die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum unsererseits steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

(4) Wird unsere Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff- oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt unser Kunde schon jetzt die entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ob. Wir nehmen hiermit ausdrücklich die Abtretung an,

(5) Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, insoweit dass die Forderungen gemäß den vorstehenden Regelungen auf uns tatsächlich übergehen. Soweit ein Abtretungsverbot des Kunden wirksam mit Dritten vereinbart ist, erlöscht das Recht zur Weiter Veräußerung. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unser Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Facturing ist unserem Kunden nur dann gestattet, wenn er uns dies unter Bekanntgabe der Facturing- Bank und seiner dort unterhaltenden Konten anzeigt und der Facturing- Erlös den Wert der gesicherten Forderung unsererseits übersteigt. Mit der Gutschrift des Facturing- Erlöses wird die Forderung unsererseits sofort fällig.

(6) Wir ermächtigen unseren Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs und bei Bekannt werden von Gründen, die nach pflichtgemäß kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden, zur Einziehung der oben genannten Forderungen, Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, solange uns keine Gründe bekannt werden, die an der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden berechtigte Zweifel entstehen lassen,

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretene Forderung hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch und die Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Auf unser Verlangen hat unser Kunde sämtliche Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mit Adresse zu benennen und diesen unverzüglich die Abtretung anzuzeigen. Gleichzeitig hat uns unser Kunde darzulegen, inwieweit diese Forderungen bereits erfüllt wurden und zu welchem Zeitpunkt. Wir sind ermächtigt, gleichfalls den Schuldnern des Kunden die Abtretung selbst in diesem Fall anzuzeigen.

(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren bzw. Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahren erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung automatisch, auch die Rechte zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, Bei Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls automatisch. Evtl. bestehende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben vorbehalten.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Kunden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1} Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns in EURO zu leisten.

(2) Eine Erfüllung durch die Hereingabe von Wechseln wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden.

(3) Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen bzw. von Zahlungsfristen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen unsererseits zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall auch berechtigt für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von sämtlichen bestehenden Verträgen zurückzutreten, ohne dass uns eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind In diesem Fall ausgeschlossen.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware nicht dadurch verletzt werden. Unser Kunde wird uns auf ihn bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz der entstandenen Schäden zu leisten.

(2) Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen, ohne dass uns eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass uns eine Pflichtverletzung zur Last fällt.

(3) Uns stehen Urheber und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

MB Insektenschutz, 94530 Auerbach- Loh